Allgemeine Geschäftsbedingungen 

  1. Geltungsbereich
    1. Die nachfolgenden Bedingungen der Fukan Plastics GmbH (im folgenden Fukan genannt) gelten für alle zwischen Fukan und dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, Produkten und sonstigen Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die Fukan nicht ausdrücklich anerkennt, sind für Fukan unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen von Fukan gelten auch dann, wenn Fukan die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
    2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Fukan und dem Verkäufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten von Fukan schriftlich niedergelegt.
  2. Angebot und Vertragsschluss
    1. An das Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) ist Fukan zwei Wochen gebunden. Der Verkäufer kann nur innerhalb dieser zwei Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber Fukan annehmen.
    2. Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum von Fukan, die sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Nimmt der Verkäufer die Angebote von Fukan nicht innerhalb der Frist gemäß Abschnitt 2 Ziff. 1an, sind diese Unterlagen unverzüglich an Fukan zurückzusenden.
  3. Zahlungen
    1. Der von Fukan in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Verkäufers haben die von Fukan angegebene Bestellnummer auszuweisen.
    2. Fukan zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen wurde, innerhalb von vierzehn Werktagen, gerechnet ab Lieferung der Ware durch den Verkäufer und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
    3. Fukan stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Fukan ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Fukan Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
  4. Lieferfrist
    1. Die von Fukan in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Verkäufer verbindlich.
    2. Gerät der Verkäufer in Verzug, stehen Fukan die gesetzlichen Ansprüche zu. Macht Fukan Schadensersatzansprüche geltend, ist der Verkäufer zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  5. Gewährleistung/Haftung
    1. Fukan ist verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware von Fukan abgesandt wird und diese dem Verkäufer anschließend zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn der Fukan sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab deren Entdeckung absendet und diese dem Verkäufer anschließend zugeht.
    2. Fukan stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer zu und der Verkäufer haftet gegenüber Fukan im gesetzlichen Umfang. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  6. Haftung des Verkäufers/Versicherungsschutz
    1. Wird Fukan aufgrund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Verkäufer Fukan auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Verkäufer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
    2. Muss Fukan aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. Abschnitt VI Ziff. 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Verkäufer verpflichtet, Fukan alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von ihr durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Fukan wird, soweit es ihr möglich und zeitlich zumutbar ist, den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Fukan bleiben hiervon unberührt.
    3. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer für die Ware angemessenen Deckungssumme pro Personen/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten (Die Fixierung der Deckungssumme ist von dem jeweiligen Produkt abhängig und individuell festzulegen). Weitergehende gesetzliche Ansprüche von Fukan bleiben hiervon unberührt.
    4. Wird Fukan von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, Fukan auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die Fukan im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Verkäufer hat nicht schuldhaft gehandelt. Fukan ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
  7. Geheimhaltung/Eigentumsvorbehalt
    1. Alle von Fukan erhaltenen Teile und Unterlagen bleiben Eigentum von Fukan. Der Verkäufer darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung von Fukan außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Verkäufer diese auf eigene Kosten unverzüglich an Fukan zurückzugeben.
  8. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht
    1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und Fukan ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz von Fukan.
    2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

Recycelte Kunststoffe spielen eine wichtige Rolle in der Kreislaufwirtschaft und tragen dazu bei, Abfälle zu reduzieren und Ressourcen zu schonen. Durch die Verwendung von recycelten Materialien können Produkte hergestellt werden, die nicht nur umweltfreundlich sind, sondern auch qualitativ hochwertig.

Um den Einsatz von recycelten Kunststoffen zu fördern, bieten wir unseren Kunden einen umfassenden Service an. Von der Beratung zur Auswahl der geeigneten Materialien bis hin zur Unterstützung bei der Umsetzung von Projekten stehen wir Ihnen mit unserem Know-how zur Seite. Gemeinsam können wir einen Beitrag zum Umweltschutz leisten und gleichzeitig innovative Lösungen entwickeln.

Fukan Plastics GmbH, Bietigheimerstr. 60, 71732 Tamm, Tel.: +49 7141 64362 0

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